Storno - Haus zur Kapelle

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Storno

Info

 Österreichische
       Hotelvertragsbedingungen
       
       Rücktritt vom Beherrbergungsvertrag:
     
(1)          Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes          kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr          von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst          werden.
       Die Stornoerklärung muß spätestens drei Monate vor dem          vereinbarten Ankunfstag des Gastes in Händen des Vertragspartners          sein.
       (2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunfstag des          Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch          einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr          im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
       Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor          dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners          sein.
       (3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast          bis 18 Uhr das vereinbarten Tages nicht erscheint vom Vertrag zurückzutreten,          es sei den, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
       (4) Hat der gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen          der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages          reserviert.
       (5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung          nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger zur Bezahlung des vereinbarten          Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen,          was er sich infolge Nichtinanspruchname seines Leistungsangebotes erspart          oder was er durch anderwertige Vermietung der bestellten Räume erhalten          hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die          Ersparungen des Betribes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent          des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
       (6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderwertige Vermietung der          nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechent          zu bemühen (§ 1107 ABGB)
     

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