Storno
Info
Österreichische
Hotelvertragsbedingungen
Rücktritt vom Beherrbergungsvertrag:
Rücktritt vom Beherrbergungsvertrag:
(1) Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muß spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes in Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr das vereinbarten Tages nicht erscheint vom Vertrag zurückzutreten, es sei den, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchname seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderwertige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betribes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechent zu bemühen (§ 1107 ABGB)
Die Stornoerklärung muß spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes in Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunfstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr das vereinbarten Tages nicht erscheint vom Vertrag zurückzutreten, es sei den, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchname seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderwertige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betribes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechent zu bemühen (§ 1107 ABGB)